Vereinssatzung


Satzung des Fördervereins: "Freundeskreis der Straßenhunde in Rumänien - Hilfe für Tiere - e.V."

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 27.04.2013 gegründete Verein führt den Namen "Freundeskreis der Straßenhunde in Rumänien - Hilfe für Tiere - e.V.“

(2) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."

(3) Sitz des Vereins ist 77749 Hohberg-Diersburg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 14 AO durch ideelle und finanzielle Förderung (§ 58 Nr. 1 AO) anderer gemeinnütziger Tierschutzkörperschaften und des gemeinnützigen Vereins "Asociatia Labute cu Noroc" mit Sitz in Campulung, Arges Rumänien; dessen Vereinszweck der Schutz der Tiere in Rumänien ist (Kastrationsaktionen, Vermeidung von Krankheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung der Bevölkerung über Haltung und Tierschutz, Einfangen und/oder Unterbringung von herrenlosen, ungewollten Tieren in entsprechenden Pensionen/Tierheimen und Aufkommen für deren Unterhalt).

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Beschaffung von Mitteln und Spenden

- die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

- Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein

(4) Die Förderung kann insbesondere durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den gemeinnützigen Verein "Asociatia Labute cu Noroc" sowie an andere gemeinnützige Tierschutzkörperschaften und insbesondere dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Futter, Kastrationen, Unterhalt, Impfungen, Kennzeichnung durch Mikrochip, OP-Kosten, Notfallbehandlungskosten (verursacht durch Autounfälle, Misshandlungen, Beißereien u.ä.) der Tiere, Übernahme der Lohnkosten der Mitarbeiter vor Ort, einen in Zukunft eventuellen Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie für ein Tierheim in Rumänien und/oder dessen Renovierung, Bau, Unterhalt oder Erwerb sowie den Unterhalt eines Autos für den gemeinnützigen Verein "Asociatia Labute cu Noroc" übernimmt und trägt.

(5) Der Verein trägt durch seine Aufklärungsarbeit und aktiver Mithilfe vor Ort zur Volksbildung und dem Erlernen der Empathiefähigkeit bei.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Ehrenamtspauschale

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Bedarf können ehrenamtlich Tätige und/oder Vereinsämter-/mitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder, die bis zum 27.03.2021 Mitglied geworden sind, sind ordentliche Mitglieder. Alle danach Eintretenden werden Fördermitglieder.

(2) Mitglied des Vereins können natürliche (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) und juristische Personen werden.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über Aufnahme oder Ablehnung ist der Betreffende schriftlich und ohne Angabe von Gründen zu informieren. Es bestehen keine Rechtsmittel gegen den Beschluss.

(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Wenn es die Weiterentwicklung des Vereins erfordert, kann auf Antrag des Fördermitglieds dessen Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach eigenem Ermessen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe zu informieren.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der Mitgliederversammlung.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, die es nur persönlich abgeben kann.

(3) Fördermitglieder haben ein Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder gleiche Rechte.

(5) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.

 

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dessen Fälligkeit wird vom Vorstand in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Die Beitragshöhe kann für Mitglieder und Fördermitglieder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Wählbar sind auch nicht anwesende ordentliche Mitglieder, wenn sie zuvor schriftlich die Zustimmung zur Wahl erteilt haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Online-Verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, spätestens 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(4) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dafür wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von drei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Ein Beschluss kommt wirksam zustande, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder ihre Stimme abgibt.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein „Förderverein Tierhilfe Hoffnung – Hilfe für Tiere in Not – e.V. mit Sitz in 72135 Dettenhausen, zu, welcher das übergegangene Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

·        Speicherung

·        Bearbeitung

·        Verarbeitung

·        Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben uns Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z. Bsp. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

·        Auskunft über seine gespeicherten Daten

·        Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

·        Sperrung seiner Daten

·        Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Vereinssatzung wurde am 27.03.2021 durch die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Freiburg in Kraft.

Die bisherige Vereinssatzung ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Satzung ungültig.

 

Hohberg-Diersburg, den 27.03.2021